Im Rahmen der demokratischen Grundordnung, der gegenseitigen Achtung
religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen, bei
Wahrung parteipolitischer Neutralität und in Erkenntnis des
Wertes wissenschaftlichen Denkens gibt sich der Deutsche Wissenschafter-Verband
(DWV) die folgende Satzung:
I: Zweck und Form
§ 1 Der DWV tritt für die Freiheit der
wissenschaftlichen Forschung und Lehre an den Hochschulen ein
und wendet sich gegen alle Bestrebungen, diese von gesetzlicher
oder fremder Seite zu beschränken oder zu beeinflussen. Sie
ist für den Verband unantastbare Voraussetzung jeder geistigen
Arbeit. Der DWV und seine Mitglieder bemühen sich, das wissenschaftliche
Denken ihrer Angehörigen über den Rahmen ihres Fachgebietes
hinaus zu fördern.
Die Mitglieder des DWV verstehen ihre Gemeinschaft als Freundschaftsbund
auf Lebenszeit. Ihre Aktiven und Philister sind als Verbandsgeschwister
verbunden und unterstützen sich gegenseitig im Rahmen ihrer
Möglichkeiten auch in persönlichen Angelegenheiten.
§ 2 Sitz des DWV ist Arnstadt in Thüringen.
§ 3 Der DWV überlässt seinen Mitgliedern
die Gestaltung ihres Bundeslebens. Er enthält sich jeder
Einmischung in die Verfassung der Mitglieder gemäß
§ 4, Ziffer 1-3, sofern diese nicht gegen die in dieser Satzung
festgelegten Grundsätze verstößt. Der DWV stellt
seinen Mitgliedern frei, ob und in welcher Form sie Farben tragen
wollen. Es werden keine Mensuren geschlagen.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Die Mitglieder des DWV bekennen sich
zu den Grundsätzen der Präambel. Mitglieder können
sein
1. Aktivitates,
2. Philisterverbände dieser Aktivitates,
3. Philisterverbände, welche die Traditionen einer suspendierten
DWV-Verbindung wahren,
4. Einzelpersonen,
a) wenn sie als Außenstehende zu Ehrenmitgliedern ernannt
sind,
b) wenn sie einer früheren DWV-Verbindung angehört haben,
c) gemäß Beschluss des Vorstandes.
§ 5 Über die Aufnahme einer Verbindung
und den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Generalconvent
(GC) mit 2/3-Stimmenmehrheit. Der Austritt eines Mitgliedes kann
durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen, wenn es seine Verbindlichkeiten
gegenüber dem Verband erfüllt hat.
III. Organe
§ 6 Organe des DWV sind
A. der Generalconvent (GC), §§ 7-18,
B. der Vorstand, §§ 19-34.
A: Generalconvent
§ 7 Der GC ist das Beschlussorgan des DWV.
§ 8 Der GC besteht aus dem Vorstand und den
Vertretern der Mitglieder gemäß § 4, Ziffern 1-3.
Diese Mitglieder sind zur Teilnahme am GC verpflichtet.
§ 9 Der GC tagt in der Regel jedes Jahr und
wird vom Vorstand einberufen. Er ist bei ordnungsgemäßer
Einberufung (siehe § 24, Ziffer 3) beschlussfähig. Es
wird Protokoll geführt.
§ 10 Den Vorsitz führt ein Mitglied
des Vorstandes.
§ 11 Anträge für den GC sind dem
Vorstand spätestens 2 Monate vor der Tagung einzureichen.
Der Vorstand kann verspätet eingegangene Anträge zulassen.
Gemäß Satz 2 abgelehnte Anträge müssen auf
Beschluss des GC auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 12 Die auf dem GC anwesenden Mitglieder
des DWV entscheiden über Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit,
soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 13 Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.
§ 14 Die Aktivitates haben jeweils zwei Stimmen.
Die Philisterverbände haben je angefangene 20 Mitglieder
eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch bundesangehörige Mitglieder
ausgeübt. Zu Anträgen, die schriftlich mit der Einladung
zum GC versandt worden sind, können nicht anwesende stimmberechtigte
Mitglieder ihre Stimme schriftlich abgeben.
§ 15 Das Stimmrecht setzt die Erfüllung
der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem DWV voraus.
§ 16 Jede Verbandsschwester und jeder Verbandsbruder
ist berechtigt, an der Tagung des GC mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der GC kann das Anwesenheitsrecht der nicht stimmberechtigten
Verbandsgeschwister aufheben oder einschränken.
§ 17 Auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder hat der Vorstand einen außerordentlichen GC einzuberufen;
die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter
Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Paragraph 15 ist hierbei
nicht anwendbar.
§ 18 Zur Prüfung der Verbandskasse werden
vom GC aus den Reihen der Verbandsgeschwister zwei Rechnungsprüfer
gewählt, die auf der nächsten Tagung des GC Bericht
erstatten.
B: Vorstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Der Vorstand ist das ausführende
Organ des DWV.
§ 20 Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Aktivenvertreter.
Auf Beschluss des GC können die Ämter 2. und 4. unbesetzt
bleiben.
§ 21 Die Vorstandsmitglieder zu Ziffer 1-3
werden vom GC für zwei Jahre gewählt. Das Vorstandsmitglied
zu Ziffer 4 wird für ein Jahr durch die Vertreter der Aktivitas
gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis Neuwahl erfolgt
ist.
§ 22 Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
§ 23 Jedes Vorstandsmitglied kann im Rahmen
seines Aufgabengebietes allein entscheiden, soweit der Vorstand
nicht anders beschließt. Vorstandsmitglieder vertreten einander.
Aufgaben
§ 24 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört
es,
1. den DWV nach außen zu vertreten,
2. Richtlinien für die Verbandsarbeit aufzustellen,
3. die Tagesordnung für den GC aufzustellen und diese mit
der Einberufung den Mitgliedern
spätestens drei Wochen vor der Tagung unter Berücksichtigung
sämtlicher fristgemäß
eingegangener Anträge zu übermitteln,
4. zwei Protokollführer für den GC zu bestimmen,
5. Aufnahmegesuche zu prüfen und sie dem GC zur Entscheidung
vorzulegen,
6. Austrittsgesuchen stattzugeben, wenn der Antragsteller alle
Verbindlichkeiten gegenüber dem
DWV erfüllt hat,
7. in Streitfällen innerhalb des DWV das Amt des Schiedsrichters
auf Antrag zu übernehmen.
§ 25 Der Vorstand hat über seine Geschäftsführung
dem GC zu berichten, der über die Entlastung beschließt.
Kassenangelegenheiten
§ 26 Der Schatzmeister legt einen Haushaltsplan
vor.
§ 27 Zur Deckung der Ausgaben des DWV wird
von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben, der an den Schatzmeister
abzuführen ist. Der GC setzt die Höhe des Beitrages
fest.
§ 28 Die Anzahl der die Höhe des Beitrages
bestimmenden Mitgliedsangehörigen wird nach dem Stand der
Kartei berechnet.
§ 29 Der Schatzmeister zieht eine für
ein Mitglied für das Versäumen eines festgesetzten Termines
sofort fällige Buße, deren Höhe der GC bestimmt
hat, ein.
§ 30 Der DWV unterstützt die Aktivitates
finanziell. Über die Verteilung der Mittel entscheidet der
Vorstand. Dem Schatzmeister ist über die Verwendung der Mittel
Rechenschaft abzulegen.
Beauftragte
§ 31 Der Vorstand beruft
1. einen Karteiführer, der auch die Statistik erstellt,
2. einen Schriftleiter, der für die Veröffentlichungen
verantwortlich ist.
§ 32 Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung
weitere Beauftragte berufen.
§ 33 Die Beauftragten sind jeweils für
ein Sachgebiet oder eine Sonderaufgabe zuständig. Sie sind
berechtigt, auf dem GC Anträge einzubringen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 35 Änderungen dieser Satzung bedürfen
eines Beschlusses des GC mit 2/3-Mehrheit.
§ 36 Die Auflösung des DWV kann mit
2/3-Mehrheit durch Beschluss des GC erfolgen. Der Antrag hierzu
muss mit der Einberufung des GC als Tagesordnungspunkt bekanntgegeben
worden sein.
§ 37 In Verbindung mit dem Auflösungsbeschluss
ist ein Liquidator zu bestellen. Er verteilt das Vermögen
an die Mitglieder nach § 4, Ziffern 1-3 zu gleichen Teilen.
Die Satzung wurde am 29. Mai 1971 in Bad Hersfeld vom GC einstimmig
verabschiedet und in Kraft gesetzt. Die Präambel wurde vom
GC am 21. Mai 1972 in Bad Hersfeld einstimmig angenommen. Einige
Änderungen wurden vom GC am 22. Mai 1993, am 5. Mai 2008
und am 4. Juni 2011 in Arnstadt beschlossen.
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