Deutscher Wissenschafter-Verband (DWV)
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Satzung des Deutschen Wissenschafter-Verbandes (DWV)


Im Rahmen der demokratischen Grundordnung, der gegenseitigen Achtung religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen, bei Wahrung parteipolitischer Neutralität und in Erkenntnis des Wertes wissenschaftlichen Denkens gibt sich der Deutsche Wissenschafter-Verband (DWV) die folgende Satzung:


I: Zweck und Form

§ 1 Der DWV tritt für die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre an den Hochschulen ein und wendet sich gegen alle Bestrebungen, diese von gesetzlicher oder fremder Seite zu beschränken oder zu beeinflussen. Sie ist für den Verband unantastbare Voraussetzung jeder geistigen Arbeit. Der DWV und seine Mitglieder bemühen sich, das wissenschaftliche Denken ihrer Angehörigen über den Rahmen ihres Fachgebietes hinaus zu fördern.
Die Mitglieder des DWV verstehen ihre Gemeinschaft als Freundschaftsbund auf Lebenszeit. Ihre Aktiven und Philister sind als Verbandsgeschwister verbunden und unterstützen sich gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch in persönlichen Angelegenheiten.

§ 2 Sitz des DWV ist Arnstadt in Thüringen.

§ 3 Der DWV überlässt seinen Mitgliedern die Gestaltung ihres Bundeslebens. Er enthält sich jeder Einmischung in die Verfassung der Mitglieder gemäß § 4, Ziffer 1-3, sofern diese nicht gegen die in dieser Satzung festgelegten Grundsätze verstößt. Der DWV stellt seinen Mitgliedern frei, ob und in welcher Form sie Farben tragen wollen. Es werden keine Mensuren geschlagen.


II. Mitgliedschaft

§ 4 Die Mitglieder des DWV bekennen sich zu den Grundsätzen der Präambel. Mitglieder können sein
1. Aktivitates,
2. Philisterverbände dieser Aktivitates,
3. Philisterverbände, welche die Traditionen einer suspendierten DWV-Verbindung wahren,
4. Einzelpersonen,
a) wenn sie als Außenstehende zu Ehrenmitgliedern ernannt sind,
b) wenn sie einer früheren DWV-Verbindung angehört haben,
c) gemäß Beschluss des Vorstandes.

§ 5 Über die Aufnahme einer Verbindung und den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Generalconvent (GC) mit 2/3-Stimmenmehrheit. Der Austritt eines Mitgliedes kann durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen, wenn es seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband erfüllt hat.


III. Organe

§ 6 Organe des DWV sind
A. der Generalconvent (GC), §§ 7-18,
B. der Vorstand, §§ 19-34.

A: Generalconvent

§ 7 Der GC ist das Beschlussorgan des DWV.

§ 8 Der GC besteht aus dem Vorstand und den Vertretern der Mitglieder gemäß § 4, Ziffern 1-3. Diese Mitglieder sind zur Teilnahme am GC verpflichtet.

§ 9 Der GC tagt in der Regel jedes Jahr und wird vom Vorstand einberufen. Er ist bei ordnungsgemäßer Einberufung (siehe § 24, Ziffer 3) beschlussfähig. Es wird Protokoll geführt.

§ 10 Den Vorsitz führt ein Mitglied des Vorstandes.

§ 11 Anträge für den GC sind dem Vorstand spätestens 2 Monate vor der Tagung einzureichen. Der Vorstand kann verspätet eingegangene Anträge zulassen. Gemäß Satz 2 abgelehnte Anträge müssen auf Beschluss des GC auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 12 Die auf dem GC anwesenden Mitglieder des DWV entscheiden über Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 13 Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.

§ 14 Die Aktivitates haben jeweils zwei Stimmen. Die Philisterverbände haben je angefangene 20 Mitglieder eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch bundesangehörige Mitglieder ausgeübt. Zu Anträgen, die schriftlich mit der Einladung zum GC versandt worden sind, können nicht anwesende stimmberechtigte Mitglieder ihre Stimme schriftlich abgeben.

§ 15 Das Stimmrecht setzt die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem DWV voraus.

§ 16 Jede Verbandsschwester und jeder Verbandsbruder ist berechtigt, an der Tagung des GC mit beratender Stimme teilzunehmen. Der GC kann das Anwesenheitsrecht der nicht stimmberechtigten Verbandsgeschwister aufheben oder einschränken.

§ 17 Auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand einen außerordentlichen GC einzuberufen; die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Paragraph 15 ist hierbei nicht anwendbar.

§ 18 Zur Prüfung der Verbandskasse werden vom GC aus den Reihen der Verbandsgeschwister zwei Rechnungsprüfer gewählt, die auf der nächsten Tagung des GC Bericht erstatten.

B: Vorstand

Allgemeine Bestimmungen

§ 19 Der Vorstand ist das ausführende Organ des DWV.

§ 20 Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Aktivenvertreter.
Auf Beschluss des GC können die Ämter 2. und 4. unbesetzt bleiben.

§ 21 Die Vorstandsmitglieder zu Ziffer 1-3 werden vom GC für zwei Jahre gewählt. Das Vorstandsmitglied zu Ziffer 4 wird für ein Jahr durch die Vertreter der Aktivitas gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis Neuwahl erfolgt ist.

§ 22 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 23 Jedes Vorstandsmitglied kann im Rahmen seines Aufgabengebietes allein entscheiden, soweit der Vorstand nicht anders beschließt. Vorstandsmitglieder vertreten einander.


Aufgaben

§ 24 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört es,
1. den DWV nach außen zu vertreten,
2. Richtlinien für die Verbandsarbeit aufzustellen,
3. die Tagesordnung für den GC aufzustellen und diese mit der Einberufung den Mitgliedern
spätestens drei Wochen vor der Tagung unter Berücksichtigung sämtlicher fristgemäß
eingegangener Anträge zu übermitteln,
4. zwei Protokollführer für den GC zu bestimmen,
5. Aufnahmegesuche zu prüfen und sie dem GC zur Entscheidung vorzulegen,
6. Austrittsgesuchen stattzugeben, wenn der Antragsteller alle Verbindlichkeiten gegenüber dem
DWV erfüllt hat,
7. in Streitfällen innerhalb des DWV das Amt des Schiedsrichters auf Antrag zu übernehmen.

§ 25 Der Vorstand hat über seine Geschäftsführung dem GC zu berichten, der über die Entlastung beschließt.

Kassenangelegenheiten

§ 26 Der Schatzmeister legt einen Haushaltsplan vor.

§ 27 Zur Deckung der Ausgaben des DWV wird von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben, der an den Schatzmeister abzuführen ist. Der GC setzt die Höhe des Beitrages fest.

§ 28 Die Anzahl der die Höhe des Beitrages bestimmenden Mitgliedsangehörigen wird nach dem Stand der Kartei berechnet.

§ 29 Der Schatzmeister zieht eine für ein Mitglied für das Versäumen eines festgesetzten Termines sofort fällige Buße, deren Höhe der GC bestimmt hat, ein.

§ 30 Der DWV unterstützt die Aktivitates finanziell. Über die Verteilung der Mittel entscheidet der Vorstand. Dem Schatzmeister ist über die Verwendung der Mittel Rechenschaft abzulegen.

Beauftragte

§ 31 Der Vorstand beruft
1. einen Karteiführer, der auch die Statistik erstellt,
2. einen Schriftleiter, der für die Veröffentlichungen verantwortlich ist.

§ 32 Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung weitere Beauftragte berufen.

§ 33 Die Beauftragten sind jeweils für ein Sachgebiet oder eine Sonderaufgabe zuständig. Sie sind berechtigt, auf dem GC Anträge einzubringen.


IV. Schlussbestimmungen

§ 35 Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses des GC mit 2/3-Mehrheit.

§ 36 Die Auflösung des DWV kann mit 2/3-Mehrheit durch Beschluss des GC erfolgen. Der Antrag hierzu muss mit der Einberufung des GC als Tagesordnungspunkt bekanntgegeben worden sein.

§ 37 In Verbindung mit dem Auflösungsbeschluss ist ein Liquidator zu bestellen. Er verteilt das Vermögen an die Mitglieder nach § 4, Ziffern 1-3 zu gleichen Teilen.


Die Satzung wurde am 29. Mai 1971 in Bad Hersfeld vom GC einstimmig verabschiedet und in Kraft gesetzt. Die Präambel wurde vom GC am 21. Mai 1972 in Bad Hersfeld einstimmig angenommen. Einige Änderungen wurden vom GC am 22. Mai 1993, am 5. Mai 2008 und am 4. Juni 2011 in Arnstadt beschlossen.